Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Die Sitzung findet im Rathaus (Keltergasse 2) im Sitzungssaal, 1. OG statt.

 

zurück zur Sitzungliste

Gemeinderat-Sitzung

Sitzung am 24.04.2020 um 19:00 Uhr

Tagesordnung:

  • TOP 44

    Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung am 14. Februar 2020 gefassten Beschlüsse

    In der Februar-Sitzung des Gemeinderates hat dieser über einen Zuschussantrag eines Cleebronner Vereins Beschluss gefasst. Weiter wurde über eine Grundstücksangelegenheit im künftigen Gewerbegebiet Langwiesen IV und über eine Pachtangelegenheit am Sportplatz beraten und beschlossen. Eine Privatperson hat ihre Überlegungen zu einem Kindergartenbetrieb im Evangelischen Gemeindehaus vorgestellt.

  • TOP 45

    Bekanntgabe von im schriftlichen Verfahren und im Wege von Eilentscheidungen des Bürgermeisters vorgenommenen Beschlüssen

    Aufgrund der Corona-Pandemie wurde aus Gründen des Infektionsschutzes die am 20. März 2020 geplante Gemeinderatssitzung ersatzlos abgesagt. Um dennoch wichtige und unaufschiebbare Entscheidungen treffen zu können, wurden mehrere Angelegenheiten im so genannten schriftlichen Verfahren nach § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung erledigt. Diese Beschlüsse und Eilentscheidungen des Bürgermeisters werden in der Sitzung bekannt gegeben.

  • TOP 46

    Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2020 – Verabschiedung

    In der Februar-Sitzung des Gemeinderates wurde der Entwurf des Haushalts 2020 vorgestellt und vorberaten. Die eigentlich in der März-Sitzung vorgesehene Verabschiedung konnte aus bekannten Gründen nicht erfolgen. Die Verabschiedung der Haushaltssatzung kann nicht im schriftlichen Verfahren oder durch Eilentscheidung des Bürgermeisters erfolgen, weshalb der Gemeinderat dies nun in der Sitzung vollziehen muss. Auch wenn klar ist, dass die enthaltenen Planungen durch die Corona-Pandemie überholt sind, ist eine formelle Verabschiedung des Haushalts wichtig, um die so genannte haushaltslose Zeit zu beenden. Sobald belastbare Zahlen vorliegen, die die Folgen der Corona-Krise halbwegs abbilden können, wird umgehend ein Nachtragshaushalt erstellt. Bis dahin muss die Gemeinde finanziell „auf Sicht fahren“ und alle nicht dringend notwendigen Ausgaben und Aufgaben unterlassen.

  • TOP 47

    Antrag der Deutschen Telekom auf Abbau der öffentlichen Telefonstelle in Cleebronn

    Die Deutsche Telekom hat den Abbau der letzten verbliebenen öffentlichen Telefonstelle in Cleebronn an der Bushaltestelle Mitte beantragt. Begründet wird dies mit der sehr geringen Nutzung des Telefons. Ein Rückbau ist zulässig, wenn die betroffene Kommune dem zustimmt.

  • TOP 48

    Bausache: Wohnhausneubau mit Doppelgarage und zwei Stellplätzen, Michaelsberger Weg 28, Flst. 5307/4 – Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans

    Bei zwei eingereichten Bauanträgen sind Befreiungen von den Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne erforderlich. Hierüber hat der Gemeinderat zu befinden.

  • TOP 49

    Erweiterung Gästehaus Weststraße mit Tiefgarage und zwei Stellplätzen, Weststraße/Strombergstraße 73, Flst. 7147/4 und 7147/3 – Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans 

    Bei zwei eingereichten Bauanträgen sind Befreiungen von den Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne erforderlich. Hierüber hat der Gemeinderat zu befinden.

  • TOP 50

    Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde zur Leitungsfreistellung im Sinne des Gute-KiTa -Gesetzes in den Kindertageseinrichtungen Villa Kinderbunt und Pusteblume

    Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18. September 2015 auf Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde einer Leitungsfreistellung in Höhe von 45 % der wöchentlichen Arbeitszeit für die Leitung der Kindertagesstätte in der Zeppelinstraße auf freiwilliger Basis zugestimmt. Am 14. November 2019 hat der baden-württembergische  Landtag zur Umsetzung der Leitungszeit das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetz, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung beschlossen. Bei den Änderungen der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) wurden unter anderem der zeitliche Umfang der Leitungszeit und die in diesem Umfang zu erledigenden pädagogischen Leitungsaufgaben verbindlich formuliert. Für alle Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg mit einer Gruppe ist die Leitungszeit ab Inkrafttreten der geänderten KiTaVO verbindlich umzusetzen. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben für die Leitung einer Einrichtung mit einer Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 KiTaVO wurde in den neuen Absätzen 4 und 5 des § 1 KiTaVO geregelt. Der Umgang der Leitungszeit pro Einrichtung beträgt demnach mindestens sechs Stunden wöchentlich und erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um mindestens weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Bei der Finanzierung der Personalausgaben für die Leitungszeit handelt es sich um zweckgebundene Finanzmittel des Bundes von denen alle Träger gleichermaßen profitieren sollen. Die Mittelverteilung an die Kommunen erfolgt im Rahmen des neuen § 29e FAG.

    Nach rechtlichen Vorschriften würde der Einrichtung Villa Kinderbunt eine Leitungszeit von 12 Std (30%) und der Einrichtung Pusteblume 10 Std. wöchentlich (25%) zustehen. Dies hat die Evangelische Kirchengemeinde so auch beantragt. Da es sich um eine verbindliche Regelung handelt, schlägt die Verwaltung vor, der Erhöhung bzw. der Einführung der Leitungsfreistellung zuzustimmen.

  • TOP 51

    Straßenbeleuchtung – Durchführung der Standsicherheitskontrolle

    Die Gemeinde ist seit 2013 Eigentümerin der Straßenbeleuchtung. Somit ist die Kommune für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen verantwortlich. Dazu gehört auch eine im regelmäßigen Turnus durchzuführende Standsicherheitskontrolle vor allem der Beleuchtungsmasten. Die Aufwendungen für die rund 600 zu prüfenden Masten waren bei der Erstellung des Haushalts 2020 noch nicht bekannt, so dass diese nun außerplanmäßig zu finanzieren sind. Zur Durchführung der Standsicherheitskontrolle ist die Gemeinde als Betreiberin der Straßenbeleuchtung rechtlich verpflichtet. 

  • TOP 52

    Genehmigung einer Spende an die Gemeinde Cleebronn

    Die Verwaltung darf Spenden an die Gemeinde und ihre Einrichtungen nur unter Vorbehalt und vorläufig annehmen. Die endgültige Annahme muss über den Gemeinderat erfolgen und beschlossen werden.

  • TOP 53

    Bekanntgaben

  • TOP 54

    Anfragen