Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Die Sitzung findet im Rathaus (Keltergasse 2) im Sitzungssaal, 1. OG statt.

 

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Gemeinderat-Sitzung

Sitzung am 16.11.2018 um 19:00 Uhr

Tagesordnung:

  • TOP 1

    Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung am 19. Oktober 2018 gefassten Beschlüsse

    In der nicht öffentlichen Oktober-Sitzung des Gemeinderats wurden mehrere getroffene Personalentscheidungen formell vom Gemeinderat genehmigt.

  • TOP 2

    Neuerteilung der Einleitererlaubnis für die Regenwasserbehandlungsanlagen - Einbau von Drosseleinrichtungen am RÜB 19 und RÜB 21

    Die Gemeinde betreibt im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigung mehrere Regenüberläufe und Regenüberlaufbecken. Beide Einrichtungen haben den Zweck, eine Überlastung der Kanäle im Regenfall zu vermeiden oder zumindest zu vermindern. Ein Regenüberlauf bewirkt, dass bei einem hohen Regenmengenanfall in der Kanalisation ein Teil des Wassers abgeschlagen, also einem Bach zugeleitet wird. Dabei handelt es sich entweder nur um Regenwasser oder um sehr stark verdünntes Abwasser, das im Ausnahmefall abgeleitet werden darf, um eine Überlastung der Kanäle zu vermeiden. Ein Regenüberlaufbecken hat denselben Zweck und im Prinzip dieselbe Funktion, hier wird aber zusätzlich das ankommende (Regen)Wasser gespeichert und nach dem Regenereignis sukzessive wieder abgegeben.

    Anlagen dieser Art und ihr Betrieb müssen von der Unteren Wasserbehörde (LRA Heilbronn) genehmigt werden. Hierbei handelt es sich um die so genannten Einleitererlaubnisse. In diesen wird festgelegt, im welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Wasser in einen Bach eingeleitet werden darf. Hierfür sind entsprechende Berechnungen und Nachweise zu erbringen. Die Einleitererlaubnisse werden immer nur befristet erteilt und sind aktuell abgelaufen. Daher ist eine Neuerteilung erforderlich. In diesem Zusammenhang hat das LRA Heilbronn umfangreiche Nachrüstungen und Sanierungen an den bestehenden Anlagen gefordert. Hierfür sind in den nächsten Jahren größere Investitionssummen von der Gemeinde aufzubringen. Das mit der Betreuung der Maßnahme beauftragte Ingenieurbüro I.S.T.W. aus Ludwigsburg hat ein Sanierungsprogramm erarbeitet, das in der Sitzung vorgestellt wird. Die ersten beiden Maßnahmen, sollen in Kürze umgesetzt werden, hierbei handelt es sich um den Neueinbau von Drosseleinrichtungen in den RÜB 19 und 21.

     

  • TOP 3

    Bausache: Neubau eines Einfamilienhauses mit Fertiggaragen und Carport, Auweg 10, Flst. 424, Überschreitung der Baugrenze nach § 31 BauGB

    Zu mehreren Bauanträgen ist die städtebauliche Beurteilung der Gemeinde erforderlich.

  • TOP 4

    Bausache: Errichtung einer Dachgaube, Winterweg 11, Flst. 1140/2, Befreiung nach § 36 BauGB

    Zu mehreren Bauanträgen ist die städtebauliche Beurteilung der Gemeinde erforderlich.

  • TOP 5

    Bausache: Umbau zu einer barrierefreien Wohnung und Anbau im Erdgeschoss, Blumenstraße 9, Flst. 4996/1, Befreiung nach § 36 BauGB

    Zu mehreren Bauanträgen ist die städtebauliche Beurteilung der Gemeinde erforderlich.

  • TOP 6

    Bausache: Wohnhausneubau mit Doppelgarage, Michaelsberger Weg 32, Flst. 5307/1, Überschreitung der Baugrenze nach § 31 BauGB

    Zu mehreren Bauanträgen ist die städtebauliche Beurteilung der Gemeinde erforderlich.

  • TOP 7

    Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Cleebronn vom 24. Februar 2006

    In der Hauptsatzung einer Gemeinde werden die grundsätzlichen Regelungen und Zuständigkeiten innerhalb der Kommune festgelegt. So wird beispielsweise festgeschrieben, ob ein Gemeinderat Ausschüsse hat und wie viele Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Gremium benannt werden. Außerdem werden die Zuständigkeiten zwischen Verwaltung und Gemeinderat festgelegt, sofern sich diese nicht aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel wird beispielsweise festgelegt, bis zu welchem Betrag die Verwaltung eigenständig entscheiden darf und ab wann die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist. Die geltenden Wertgrenzen in der aktuellen Hauptsatzung der Gemeinde Cleebronn stammen noch aus dem Jahr 2006 und diese wiederum fußen auf Empfehlungen des Gemeindetags aus dem Jahr 2000. Diese entsprechen somit nicht mehr den aktuellen Erfordernissen und Rahmenbedingungen. Diese Regelungen innerhalb der Hauptsatzungen sollen daher durch eine entsprechende Änderung angepasst werden.

  • TOP 8

    Sanierung Vorplatz Rathaus - Genehmigung der Abrechnung

    Beide Baumaßnahmen wurden in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführt und sind zwischenzeitlich abgeschlossen (von der unfallbedingten Beschädigung des Sonne-Post-Vorplatzes abgesehen). Die Maßnahmen können daher abgerechnet und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt werden.

  • TOP 9

    Neugestaltung Vorplatz Sonne-Post - Genehmigung der Abrechnung

    Beide Baumaßnahmen wurden in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführt und sind zwischenzeitlich abgeschlossen (von der unfallbedingten Beschädigung des Sonne-Post-Vorplatzes abgesehen). Die Maßnahmen können daher abgerechnet und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt werden.

  • TOP 10

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften "Fliederweg 1" - Aufstellungsbeschluss nach § 2/1, § 13a BauGB und Auslegungsbeschluss nach § 3/2 BauGB

    Für das Grundstück Flurstück 5017/3 gilt durch den Bebauungsplan “Pfefferklinge” die planungsrechtliche Festsetzung „Dorfgebiet“ mit der Einschränkung, dass nur „landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen“ baulich zulässig sind. Die Eigentümer des Grundstücks möchte dieses mit einem Einfamilienhaus bebauen. Diese Nutzung ist aktuell planungsrechtlich – auch als Befreiung oder Ausnahme - nicht möglich. Da die unmittelbare Umgebungsbebauung zwischenzeitlich ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägt ist, wäre eine punktuelle Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen für das betroffene Grundstück möglich. Hierzu kann der Gemeinderat, sofern er dies städtebaulich befürwortet, die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 13a BauGB für dieses Grundstück beschließen. Der Bauherr hat einen entsprechenden Antrag an den Gemeinderat gerichtet und somit kann dieses Verfahren eingeleitet werden.

  • TOP 11

    Bekanntgaben

  • TOP 12

    Anfragen