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Grundsteuer: Hebesatzerhöhung

Der Gemeinderat der Gemeinde Cleebronn hat in seiner Sitzung am 18.01.2019 beschlossen den Grundsteuerhebesatz der Grundsteuer B ab dem Jahr 2019 zu erhöhen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt gleichbleibend 370 Prozentpunkte, der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 370 Prozentpunkte angehoben.

Die Gemeinde Cleebronn wird Anfang April 2019 Grundsteuerbescheide mit den geänderten Hebesätzen an alle Grundsteuerpflichtigen verschicken.

Bis dahin sind Grundsteuerzahlungen entsprechend der bisherigen Steuerfestsetzung zu leisten.

 

Allgemeines

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, das heißt, sie wird von den Gemeinden erhoben. Rechtsgrundlage für die Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz. Daneben findet für die Bewertung von Grundstücken das Bewertungsgesetz Anwendung.

Man unterscheidet die beiden folgenden Grundsteuerarten:

Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke (z. B. unbebaute Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen)

 

Ermittlung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Schritt 1: Zunächst wird durch das Finanzamt der Einheitswert des Grundvermögens nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen Einheitswertbescheid. Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der Steuermesszahl, multipliziert.

Die Steuermesszahl beträgt

für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 6 Promille
für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts 2,6 Promille, für den Rest 3,5 Promille
für Zweifamilienhäusern 3,1 Promille
für alle anderen Grundstücke 3,5 Promille
Schritt 2: Das Finanzamt erlässt aufgrund der Feststellungen in Schritt 1 den Grundsteuermessbescheid. Dieser Bescheid ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.

Schritt 3: Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat der Gemeinde Cleebronn festgelegt.

Die aktuellen Hebesätze betragen in Cleebronn

Grundsteuer A: 370 vom Hundert
Grundsteuer B: 370 vom Hundert

Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Bei Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Die Gemeinde Cleebronn macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Bitte beachten Sie, dass durch die Änderung des Grundsteuersatzes B eine eventuelle Änderung Ihrer Daueraufträge bei der Bank nötig ist. Die neuen Grundsteuerfälligkeit sehen Sie auf dem geänderten Bescheid der Gemeinde Cleebronn.

 

Kauf und Verkauf von Grundbesitz

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind die Eigentumsverhältnisse am 01. Januar eines Jahres. Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus. Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.

Der Verkäufer kann im Kaufvertrag privatrechtlich vereinbaren, dass die Grundsteuer vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an ihn zu zahlen ist oder, dass der Käufer die Grundsteuer an die Stadt überweist. In diesem Fall bitten wir zu beachten, dass die Grundsteuer im Jahr des Eigentumswechsels immer unter Angabe der Kassenzeichen (Buchungszeichen unter dem die Grundsteuer bearbeitet wird) des Verkäufers zu entrichten ist.

 

Hinweis zur Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat)

Für jedes Grundstück wird ein Buchungs-/Kassenzeichen vergeben. Daher ist für jedes Grundstück auch eine eigene Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) zu erteilen.